Registrierkassenpflicht und der Verfassungsgerichtshof!

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Registrierkassenpflicht und der Verfassungsgerichtshof!

Anfang März 2016 kam es vor dem Verfassungsgerichtshof zu einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Registrierkassenpflicht auf Antrag dreier (Klein-)Unternehmer.

Am 15. März 2016 wurde nun das Urteil veröffentlicht und der Antrag abgewiesen. Dies bedeutet, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist.

ALLERDINGS teilt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Umsätze für 2015 relevant sind, nicht. Daraus ergibt sich eine wortwörtliche Auslegung des Paragraph §131b BAO.

Die Registrierkassenpflicht tritt im viertfolgenden Monat ein nachdem die Umsatzgrenzen von 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsatz überschritten wurden.

Das Finanzministerium schreibt hierzu:

Der VfGH hat gleichzeitig erkannt, dass die Registrierkassenpflicht allerdings erst mit 1. Mai 2016 und nicht mit 1. Jänner 2016 zur Anwendung kommt, da hinsichtlich der Überschreitung der Umsatzgrenzen nicht das Jahr 2015, sondern erst das Jahr 2016 maßgeblich ist. Das stellt inhaltlich kein Problem dar, da ohnehin für das erste Halbjahr eine Übergangsphase im Registrierkassenerlass festgelegt wurde.

Nach unserem Verständnis bedeutet dies jedoch gerade für Kleinunternehmer vermutlich eine starke Entlastung, was dieses Beispiel verdeutlichen soll:

Das Unternehmen A macht im Jänner 10.000 Euro Umsatz, im Februar 4.000,– im März 6.000 Euro, jeweils die Hälfte davon in Bar:

Monat Gesamtumsatz Barumsatz Folge
Jänner 2016 € 10.000.– € 5.000.– keine Registrierkassenpflicht
Februar 2016 € 14.000.– € 7.000.– keine Registrierkassenpflicht
März 2016 € 20.000.– € 10.000.– Registrierkassenpflicht, da sowohl 15.000 Euro Gesamtumsatz,
als auch die 7.500 Barumsatz überschritten wurden.
Beginn der Verpflichtung ab: Juli 2016

Unternehmen B macht monatlich 2.000 Euro Barumsätze

Monat Gesamtumsatz Barumsatz Folge
Jänner 2016 € 2.000.– € 2.000.– keine Registrierkassenpflicht
Februar 2016 € 4.000.– € 4.000.– keine Registrierkassenpflicht
März 2016 € 6.000.– € 6.000.– keine Registrierkassenpflicht
April 2016 € 8.000.– € 8.000.– keine Registrierkassenpflicht
Mai 2016 € 10.000.– € 10.000.– keine Registrierkassenpflicht
Juni 2016 € 12.000.– € 12.000.– keine Registrierkassenpflicht
Juli 2016 € 14.000.– € 14.000.– keine Registrierkassenpflicht
August 2016 € 16.000.– € 16.000.– Registrierkassenpflicht ab Dezember 2016 da der Gesamtumsatz
von 15.000 Euro überschritten wurde.

ACHTUNG – Diese Überlegungen gelten nur für die Registrierkassenpflicht, nicht jedoch für die Belegerteilungspflicht welche seit dem 1.1.2016 generell gilt.
Wir erhoffen uns hier seitens des Finanzministeriums noch eine Klarstellung.

Zum Weiterlesen

2017-08-15T22:59:21+02:00 15. März 2016|Kassenblog|0 Kommentare

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